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SWISS FUNDS

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CH-Immobilienfonds / Gibt es regulatorische Einschränkungen, dass die Fondsleitung nicht von einer ausl. Gesellschaft betrieben werden kann?

Feedback Walder Wyss / 4.6.2021


Die Fondsleitung eines CH-Fonds muss eine AG mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.


Nachstehend noch die relevanten Gesetzesbestimmungen zukommen.


Art. 7 Abs. 5 KAG: Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben.


Art. 33 Abs. 1 FINIG: Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.


Allenfalls ist in diesem Zusammenhang auch noch Art. 50 FINIV hilfreich:


Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Artikel 716a OR19 werden in der Schweiz wahrgenommen.

b. Für jeden von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:

1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen; 2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen; 3. Bewertung der Anlagen; 4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise; 5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen; 6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen; 7. Führung der Buchhaltung.

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